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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER SERAFIN CAMPESTRINI GMBH
1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden AVLB) sind auf alle Vertragsverhältnisse (Lieferungen und sonstige Leistungen) der Firma Serafin Campestrini GmbH (im Folgenden SECA) mit dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung (im Folgenden Kunde) anzuwenden. Dieser unterwirft sich mit Annahme der Auftragsbestätigung oder der Lieferung ihrer Geltung. Diese AVLB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weitere Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien und zwar auch dann, wenn auf ihre Geltung weder bei der Auftragsbestätigung noch bei der Lieferung hingewiesen wird.

1.2 Von diesen AVLB abweichende oder ergänzende Regelungen, die sich in der Auftragsbestätigung von SECA befinden gehen ihnen vor. Entgegenstehende oder von diesen AVLB abweichende Bedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, es sei denn, SECA hätte schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3 Soweit in diesen AVLB keine Regelungen vorgesehen sind, gelten die österreichischen Holzhandelsusancen bzw. einschlägigen ÖNORMEN in der jeweils geltenden Fassung sowie die sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

1.4 Sollte die von SECA gelieferte Ware mit ausländischen Sortier- und Qualitätsbegriffen bezeichnet sein, sind zur Beurteilung von Sortierung und Qualität die jeweils geltenden Sortier- und Qualitätsbestimmungen jener Länder heranzuziehen, in welchen diese Bestimmungen Gültigkeit haben.

1.5 Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), so gelten die in Punkt 12 vorgesehenen Sonderregelungen.


2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Mitteilungen von SECA – auch auf Anfragen des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge von SECA sind ebenso ohne Gewähr. Vereinbarungen des Kunden mit Mitarbeitern von SECA sind nur für den Fall rechtswirksam, dass diese Mitarbeiter zum Abschluss derartiger Vereinbarungen von SECA schriftlich bevollmächtigt sind bzw. SECA diese Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich anerkennt.

2.2 Der Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung von SECA oder mit der Durchführung der Lieferung zu Stande.

2.3 Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Fax genügt).

3. ÄNDERUNGEN / STORNIERUNG UND RÜCKGABE VON BESTELLUNGEN

3.1 Abänderungen oder Stornierungen von Bestellungen durch den Kunden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SECA.

3.2 Sollte es, aus welchem Grund auch immer, zu einem Stillstand des Betriebes von mehr als 30 Arbeitstagen kommen, ist SECA berechtigt, den Kaufvertrag einseitig aufzulösen. Auf die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche aus diesem Grunde wird von Kundenseite verzichtet.

3.3 Grundsätzlich hat der Kunde gegenüber SECA kein Rückgaberecht. Eine Rückgabe bedarf einer schriftlichen Zustimmung und wird mit einem Abschlag von 20 % auf den Warenwert rückverrechnet. Etwaige Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.

4. PREISE

4.1 Sämtliche von SECA angeführten Preise sind Nettopreise, zu welchen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (dzt. 20 %) zuzurechnen ist. Die von SECA herausgegebene „Preisliste“ in der jeweils gültigen Fassung stellt einen integrierenden Bestandteil dieser AVLB dar.

4.2 Alle Preise sind auf den Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung von SECA abgestellt; enthält sie keinen Preis, so gilt der im Zeitpunkt der Lieferung in der „Preisliste“ ausgewiesene Preis.

4.3 SECA hat Anspruch auf eine Anpassung des Preises bis zur Lieferung (a) bei einer Änderung der Wechselkurse, und (b) bei Mehrkosten, die durch eine unvollständige Ladung, Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtungs- und Transportverhältnisse und (c) bei einer Änderung des Transportweges aus Umständen, die SECA nicht zu vertreten hat und (d) bei einer Änderung der Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren, soweit SECA die Versendung (siehe Punkte 5.1. lit b) und 5.1. lit c) ) selbst vorgenommen hat. (e) Ebenso hat SECA Anspruch auf eine Anpassung des Preises bis zur Lieferung bei Erhöhungen der Kosten der SECA Gruppe (z.B. durch A?nderungen in den Produktionskosten, A?nderungen bei Steuern, Zo?llen, A?nderungen der Rohstoffpreise, gea?nderten Lohnkosten etc.). Die Anpassung des Preises hat entsprechend der Änderung dieser Kostenbestandteile und im Verhältnis ihres Anteiles am Preis zu erfolgen. Dem Kunden steht in diesen Fällen ein Rücktritt vom Vertrag nicht zu.

5. ÜBERGABE / LIEFERUNG
5.1 Die Übergabe erfolgta) bei Selbstabholung durch den Kunden durch Beladen der Ware auf das vom Kunden zur Verfügung gestellte Transportmittel und
b) bei der Organisation des Transports durch SECA mit dem Abladen der Ware von dem von SECA zur Verfügung gestellten Transportmittel am vereinbarten Übergabeort.Auch wenn SECA vertraglich den Transport übernimmt, bleibt Erfüllungsort der Firmensitz (dzt. Ottensheim) von SECA.Bei der Organisation des Transports durch SECA trägt der Kunde die Transportkosten und die Verpackungskosten (soweit sie transportbedingt sind). SECA ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Wird eine solche vom Kunden begehrt oder freiwillig von SECA geschlossen, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten.

c) Sollten andere als die in den Punkten 5.1. lit a) und 5.1. lit b) vorgesehenen Liefer- und Übergabebedingungen vereinbart werden, kommen die Bestimmungen der „INCOTERMS“ in der jeweils gültigen Fassung (dzt. 2010) nach ihrer ausdrücklichen Nennung in der Auftragsbestätigung oder ansonsten sinngemäß zur Anwendung. 

5.2 Mit der Übergabe der Ware an den Kunden ist der Vertrag erfüllt und auch der Übergang von Gefahr und Zufall an den Kunden vollzogen.

5.3 Bei der Selbstabholung (Punkt 5.1 lit a) ) durch den Kunden ist der Vertrag dann rechtzeitig erfüllt, wenn die Ware zum vereinbarten Übergabetermin im Lager von SECA zur Abholung bereitgestellt ist.

5.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden. In diesem Fall steht SECA frei, Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware anderweitig zu verkaufen und vom Kunden Schadenersatz zu begehren.

5.5 Vereinbarte Lieferfristen werden durch die nachfolgend angeführten Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes fort: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden oder sonstige Vertragsverletzungen des Kunden aus diesem oder aus einem anderen Vertrag, Unterbrechung oder Verzug des Sublieferanten mit der Belieferung von SECA, technische Gebrechen an Produktions- und Transportanlagen, Roh- oder Hilfsstoffmangel, und alle Fälle höherer Gewalt. Neben dieser Unterbrechungsfrist sind auch eine angemessene Anlaufzeit für den Beginn oder die Fortsetzung der Lieferung hinzuzurechnen. In gleicher Weise verändern sich durch die Zeiträume der Unterbrechung und des Wiederbeginns der Lieferung auch die vertraglichen Liefertermine.

5.6 Dauert einer der in Punkt 5.5. vorgesehenen Unterbrechungsgründe länger als 3 Monate, so ist sowohl SECA als auch der Kunde berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Vertrag aufzulösen. Dieses Recht besitzt der Kunde nicht (mehr), (a), wenn er die Unterbrechung zu vertreten hat oder (b), wenn SECA den Kunden vom Wegfall des Hindernisses verständigt und die Lieferung innerhalb angemessener Frist angekündigt hat.

5.7 SECA sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, Teillieferungen gestattet. SECA ist darüber hinaus berechtigt, vor dem vereinbarten Zeitpunkt zu liefern.Der Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige Auflösung des Vertrages, aus welchen Gründen auch immer, hebt nicht den Vertrag über die bereits ausgeführten Teillieferungen auf; es sei denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrages erfasst auch die bereits ausgeführten Teillieferungen.

6. MENGE UND MAßE
6.1 Sind die Angaben über die vereinbarte Liefermenge durch Begriffe wie „cirka“, „ungefähr“, „rund“, „beiläufig“ oder ähnliche Ausdrücke eingeschränkt, bedeutet dies, dass Abweichungen von den so bezeichneten Werten um 10 % nach oben oder unten zulässig sind.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

7.1 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung bezeichnete(n) Zahlstelle(n) erfolgen; Mitarbeiter von SECA sind ohne ausdrückliche schriftliche Ermächtigung durch SECA weder berechtigt, Zahlungen oder Mängelrügen entgegenzunehmen, noch die hiermit vereinbarten Zahlungsbedingungen abzuändern und zB. andere Zahlungsziele zu gewähren.

7.2 Wechsel oder Schecks des Kunden gelten als Leistung zahlungshalber. Sämtliche damit verbundenen Bankgebühren und Zinsen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist erst dann erfüllt, wenn SECA über die Bankgutschriften aus der Einlösung unbeschränkt verfügen kann.

7.3 Der Preis ist mit Zugang der Rechnung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Skonti stehen dem Kunden nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Verzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig.

7.4 Wird in Teilen geliefert, so ist SECA zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Diese sind im Sinne obiger Zahlungsbedingungen unabhängig von der Erledigung des Gesamtauftrages zur Zahlung fällig.

7.5 SECA hat das Recht Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung der Zahlung zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen. Ist der Kunde mit Zahlungen in Verzug, kann SECA bei weiteren Verkäufen Zahlung vor Übergabe der Ware verlangen.

7.6 Für den Fall des Zahlungsverzuges sind vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über den Basiszinssatz zu bezahlen.

7.7 Außer den Zinsen kann SECA auch den Ersatz anderer durch den Verzug entstehenden Schäden und Aufwendungen, insbesondere aber die Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher und gerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen, soweit diese vom Kunden verschuldet sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

7.8 SECA ist berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges neben den Verzugszinsen die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren.

7.9 Der Kunde ist ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von SECA nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen. Der Kunde ist darüber hinaus ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von SECA auch nicht berechtigt, die Zahlung aus welchen Gründen auch immer, insbesondere mit der Behauptung, es lägen Mängel und Schäden vor, zurückzuhalten. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von SECA oder für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder die von SECA schriftlich anerkannt worden sind.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von SECA. Übergibt der Kunde Wechsel oder Schecks, so erlischt die Sicherung durch das vorbehaltene Eigentum erst dann, wenn SECA über die Bankgutschriften aus der Einlösung unbeschränkt verfügen kann.

8.2 Das vorbehaltene Eigentumsrecht von SECA erstreckt sich auch auf die neu entstandene Ware im Fall der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren. Bei Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Gegenständen erwirbt SECA Miteigentum an den neuen Sachen.

8.3 Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (gegebenenfalls nach ihrer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung) vom Kunden weiterveräußert, so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Diese Forderung aus der Weiterveräußerung ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an SECA abgetreten. An einlangenden Geldern erwirbt SECA in Form des Besitzkonstituts durch den Kunden Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern und auf seinen Ausgangsrechnungen anzumerken sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen. SECA steht das Recht zu, sich durch Einsicht in die Kundenkonten und in die offene Postenliste von der Erfüllung dieser Verpflichtung Kenntnis zu verschaffen.

8.4 Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und SECA spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren.

8.5 Wird über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren eröffnet, so ist der Konkursmasse die Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung untersagt.

8.6 Kommt der Kunde in Verzug mit der Zahlung des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Preises, so ist SECA jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht gemäß § 918 ABGB aufgelöst ist (Rücknahmerecht).

8.7 Ist das vorbehaltene Eigentum oder die Vorausabtretung des Weiterveräußerungserlöses nach dem Sachenrecht jenes Ortes, an dem sich die Lieferung befindet, nicht wirksam, erlaubt dieses Recht aber ähnlicheFormen der Sicherung, so gilt diese Form der Sicherung als vereinbart. Sofern der Kunde zur Wirksamkeit dieser Sicherheit entsprechende Handlungen zu setzen oder Erklärungen abzugeben hat, ist er zu einer derartigen Vorgangsweise auch ohne Aufforderung von SECA verpflichtet.

9. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

9.1 SECA leistet Gewähr, dass die Lieferung der in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegten Qualität und Quantität entspricht. Fehlt eine Festlegung in der Auftragsbestätigung oder erfolgt die Lieferung ohne Auftragsbestätigung so leistet SECA Gewähr, dass die Ware eine Qualität aufweist, die bei Waren der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden vernünftigerweise auch erwartet werden kann. Entspricht die Ware den angeführten Voraussetzungen, so ist sie vertragsgemäß, ansonsten vertragswidrig.

9.2 Behauptet der Kunde die Vertragswidrigkeit, so obliegt ihm der Beweis, dass die Ware im Zeitpunkt der Übergabe vertragswidrig war.

9.3 Eine Bemängelung sichtbarer Schäden (zB. Transportschäden) oder der gelieferten Warenmenge ist vom Kunden sofort bei Übergabe der Ware gegenüber SECA vorzunehmen. Erfolgt die Übergabe der Ware durch Lieferung (Punkt 5.1 lit. b) ), sind die Mängel auf den Frachtpapieren zu vermerken, bzw. beim Bahntransport durch eine bahnamtliche Bescheinigung nachzuweisen. Bemängelungen der Qualität oder Normgerechtigkeit müssen vom Kunden binnen sieben Werktagen ab Übergabe der Ware durch eine genaue nach Art und Umfang detaillierte Beschreibung der behaupteten Mängel mittels eingeschriebenen Briefes oder mittels Fax bei SECA geltend gemacht werden. Der Kunde ist im Fall der Lieferung (Punkt 5.1 lit. b) ) trotz Bemängelung verpflichtet, die gelieferte Ware anzunehmen und gesondert zu lagern. Nimmt der Kunde die gelieferte Ware nicht an, gerät er in Annahmeverzug und haftet für die damit verbundenen Folgen (siehe Punkt 5.4).

9.4 Ist die Vertragswidrigkeit der Ware bewiesen, so ist SECA berechtigt, innerhalb angemessener Frist die Vertragswidrigkeit durch Ersatzlieferung (Austausch) oder durch Behebung des Mangels an der Lieferung zu beseitigen. Ist die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für SECA mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde nur die Aufhebung des Vertrages fordern. Ein Anspruch auf Minderung des Preises wird ausgeschlossen. SECA ist zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt.

9.5 Hat SECA die Vertragswidrigkeit verschuldet, so kann der Kunde Schadenersatz nur in Form der Verbesserung oder des Austausches verlangen. Ist eine derartige Verbesserung der Lieferung oder der Austausch unmöglich oder für SECA mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so kann der Kunde Schadenersatz in Geld nur fordern, wenn SECA selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter dieser Einschränkung zulässig.

9.6 Der Anspruch auf Beseitigung der Vertragswidrigkeit und auf Schadenersatz erlöschen (a) bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Anzeige der Vertragswidrigkeit oder (b) mit der Be- oder Verarbeitung der Lieferung ohne dass SECA Gelegenheit zur Prüfung des Mangels gegeben wurde oder (c) mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Datum des Gefahrenüberganges (siehe Punkt 5.2), sofern nicht bis dahin der Anspruch auf Behebung der Vertragswidrigkeit gerichtlich geltend gemacht wurde.

9.7 Wird bemängelte Ware von SECA zurückgenommen, haftet der Kunde bis zur Abholung durch SECA für die kostenlose Aufbewahrung der Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 

9.8 Wurde die Ware vom Kunden bereits vor Selbstabholung (Punkt 5.1 lit. a) ) oder Lieferung (Punkt 5.1 lit b) ) besehen oder ausgewählt, ist jede Beanstandung hinsichtlich Qualität oder Normgerechtigkeit ausgeschlossen.

10. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

10.1 Alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag entstehen, dem die AVLB zu Grunde liegen, einschließlich eines Streits über sein Zustandekommen oder seine Gültigkeit, unterliegen der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes in Linz, Österreich. Unabhängig davon ist allerdings SECA berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden vor dem nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.

10.2 Die auf Grundlage dieser AVLB abgeschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen österreichischen Sachrecht, mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

11. Diverses

11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLB unwirksam oder gesetzwidrig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

11.2 Der Kunde verzichtet darauf, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten.

11.3 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von SECA. SECA seinerseits ist aber berechtigt, ihre Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

11.4 SECA ist berechtigt, jederzeit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten auszusetzen oder zu hemmen, wenn sich nach einem Vertragsabschluss herausstellt, dass der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflicht nicht erfüllen wird (a) wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen oder wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit oder (b) wegen seines Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages oder vorangehender Verträge. Die Voraussetzung liegt jedenfalls vor, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet.

11.5 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten des Kunden in Erfüllung des Vertrages von SECA automationsgestützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 erfolgen kann. Weiters erfolgt die ausdrückliche Einwilligung des Kunden, dass im Fall seines Zahlungsverzuges sein Name, gegebenenfalls das Geburtsdatum und das Geschlecht, die Anschrift und der Beruf sowie der offene Saldo und die Mahndaten der Warenkreditevidenz übermittelt und von dieser anderen Warenkreditgebern zugänglich gemacht wird.

12. SONDERBESTIMMUNG FÜR VERBRAUCHERGESCHÄFTE

12.1 Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG vor, so treten dessen zwingende Bestimmungen an Stelle der Regelung in den AVLB. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sollten dadurch Lücken entstehen, sind diese nach Sinn und Zweck der AVLB und ergänzend durch die Bestimmungen des dispositiven Rechtes zu füllen.

12.2 In den folgenden Unterpunkten wird darüber hinaus zur Klarstellung festgehalten, welche Bestimmungen der AVLB für Verbrauchergeschäfte entfallen oder durch andere Bestimmungen ersetzt werden.

12.3 Eine Unterwerfung des Kunden durch die Annahme der Auftragsbestätigung oder der Lieferung tritt nur dann ein, wenn der Kunde gleichzeitig ein Verhalten setzt, welches mit der Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass er mit der Geltung der AVLB einverstanden ist.

12.4 Punkt 2.1 letzter Satz AVLB ist für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar.

12.5 Die Punkt 3.2 und 3.3 AVLB sind für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar.

12.6 Punkt 4.3. letzter Satz gilt auch für Privatkunden mit der Maßgabe, dass dem Privatkunden in diesem Fall der Preiserhöhung ein Rücktrittsrecht vom abgeschlossenen Vertragsverhältnis zukommt.“

12.7 In Punkt 5.6 AVLB wird die dort genannte Frist auf 4 Wochen verkürzt.

12.8 In Punkt 7.6 AVLB werden die dort geforderten 8 % Punkte durch 5 % Punkte ersetzt. Durch Punkt 7.9 AVLB sollen die dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehenden Zurückbehaltungsrechte weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.In Punkt 7.9 AVLB ist der dritte Satz für Verbrauchergeschäfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aufrechnungsverbot auch nicht für Gegenforderungen gilt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen.

12.9 In Punkt 8.3 AVLB gelten die letzten beiden Sätze mit der Maßgabe, dass der Kunde als Verbraucher verpflichtet ist, auf Verlangen von SECA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug der genannten Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

12.10 Punkt 9.2 AVLB ist für Verbrauchergeschäfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragswidrigkeit dann vermutet wird, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe der Ware hervorkommt; es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Punkt 9.3 AVLB ist für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar. Punkt 9.5 und Punkt 9.6 AVLB werden bei Verbrauchergeschäften durch die zwingenden Bestimmungen der §§ 933, 933 a ABGB ersetzt. Punkt 9.7 AVLB ist für Verbrauchergeschäfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes haften. Punkt 9.8 AVLB ist für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar.

12.11 Punkt 10.1 letzter Satz AVLB ist für Verbrauchergeschäfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verbraucher als Kunden gemäß § 14 KSchG nur vor jenen Gerichten geklagt werden können, dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort ihrer Beschäftigung ist.

12.12 Punkt 11.2 AVLB ist für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar.

Datenschutz: Infos dazu finden Sie in unseren Datenschutzrichtlinien unter www.seca.at/datenschutz
Stand: 02.07.2021

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Serafin Campestrini GmbH
1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden AVLB) sind auf alle Vertragsverhältnisse (Lieferungen und sonstige Leistungen) der Firma Serafin Campestrini GmbH (im Folgenden SECA) mit dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung (im Folgenden Kunde) anzuwenden. Dieser unterwirft sich mit Annahme der Auftragsbestätigung oder der Lieferung ihrer Geltung. Diese AVLB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weitere Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien und zwar auch dann, wenn auf ihre Geltung weder bei der Auftragsbestätigung noch bei der Lieferung hingewiesen wird.

1.2 Von diesen AVLB abweichende oder ergänzende Regelungen, die sich in der Auftragsbestätigung von SECA befinden gehen ihnen vor. Entgegenstehende oder von diesen AVLB abweichende Bedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, es sei denn, SECA hätte schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3 Soweit in diesen AVLB keine Regelungen vorgesehen sind, gelten die österreichischen Holzhandelsusancen bzw. einschlägigen ÖNORMEN in der jeweils geltenden Fassung sowie die sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

1.4 Sollte die von SECA gelieferte Ware mit ausländischen Sortier- und Qualitätsbegriffen bezeichnet sein, sind zur Beurteilung von Sortierung und Qualität die jeweils geltenden Sortier- und Qualitätsbestimmungen jener Länder heranzuziehen, in welchen diese Bestimmungen Gültigkeit haben.

1.5 Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), so gelten die in Punkt 12 vorgesehenen Sonderregelungen.


2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Mitteilungen von SECA – auch auf Anfragen des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge von SECA sind ebenso ohne Gewähr. Vereinbarungen des Kunden mit Mitarbeitern von SECA sind nur für den Fall rechtswirksam, dass diese Mitarbeiter zum Abschluss derartiger Vereinbarungen von SECA schriftlich bevollmächtigt sind bzw. SECA diese Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich anerkennt.

2.2 Der Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung von SECA oder mit der Durchführung der Lieferung zu Stande.

2.3 Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Fax genügt).

3. ÄNDERUNGEN / STORNIERUNG UND RÜCKGABE VON BESTELLUNGEN

3.1 Abänderungen oder Stornierungen von Bestellungen durch den Kunden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SECA.

3.2 Sollte es, aus welchem Grund auch immer, zu einem Stillstand des Betriebes von mehr als 30 Arbeitstagen kommen, ist SECA berechtigt, den Kaufvertrag einseitig aufzulösen. Auf die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche aus diesem Grunde wird von Kundenseite verzichtet.

3.3 Grundsätzlich hat der Kunde gegenüber SECA kein Rückgaberecht. Eine Rückgabe bedarf einer schriftlichen Zustimmung und wird mit einem Abschlag von 20 % auf den Warenwert rückverrechnet. Etwaige Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.

4. PREISE

4.1 Sämtliche von SECA angeführten Preise sind Nettopreise, zu welchen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (dzt. 20 %) zuzurechnen ist. Die von SECA herausgegebene „Preisliste“ in der jeweils gültigen Fassung stellt einen integrierenden Bestandteil dieser AVLB dar.

4.2 Alle Preise sind auf den Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung von SECA abgestellt; enthält sie keinen Preis, so gilt der im Zeitpunkt der Lieferung in der „Preisliste“ ausgewiesene Preis.

4.3 SECA hat Anspruch auf eine Anpassung des Preises bis zur Lieferung (a) bei einer Änderung der Wechselkurse, und (b) bei Mehrkosten, die durch eine unvollständige Ladung, Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtungs- und Transportverhältnisse und (c) bei einer Änderung des Transportweges aus Umständen, die SECA nicht zu vertreten hat und (d) bei einer Änderung der Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren, soweit SECA die Versendung (siehe Punkte 5.1. lit b) und 5.1. lit c) ) selbst vorgenommen hat. (e) Ebenso hat SECA Anspruch auf eine Anpassung des Preises bis zur Lieferung bei Erhöhungen der Kosten der SECA Gruppe (z.B. durch A?nderungen in den Produktionskosten, A?nderungen bei Steuern, Zo?llen, A?nderungen der Rohstoffpreise, gea?nderten Lohnkosten etc.). Die Anpassung des Preises hat entsprechend der Änderung dieser Kostenbestandteile und im Verhältnis ihres Anteiles am Preis zu erfolgen. Dem Kunden steht in diesen Fällen ein Rücktritt vom Vertrag nicht zu.

5. ÜBERGABE / LIEFERUNG
5.1 Die Übergabe erfolgta) bei Selbstabholung durch den Kunden durch Beladen der Ware auf das vom Kunden zur Verfügung gestellte Transportmittel und
b) bei der Organisation des Transports durch SECA mit dem Abladen der Ware von dem von SECA zur Verfügung gestellten Transportmittel am vereinbarten Übergabeort.Auch wenn SECA vertraglich den Transport übernimmt, bleibt Erfüllungsort der Firmensitz (dzt. Ottensheim) von SECA.Bei der Organisation des Transports durch SECA trägt der Kunde die Transportkosten und die Verpackungskosten (soweit sie transportbedingt sind). SECA ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Wird eine solche vom Kunden begehrt oder freiwillig von SECA geschlossen, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten.

c) Sollten andere als die in den Punkten 5.1. lit a) und 5.1. lit b) vorgesehenen Liefer- und Übergabebedingungen vereinbart werden, kommen die Bestimmungen der „INCOTERMS“ in der jeweils gültigen Fassung (dzt. 2010) nach ihrer ausdrücklichen Nennung in der Auftragsbestätigung oder ansonsten sinngemäß zur Anwendung. 

5.2 Mit der Übergabe der Ware an den Kunden ist der Vertrag erfüllt und auch der Übergang von Gefahr und Zufall an den Kunden vollzogen.

5.3 Bei der Selbstabholung (Punkt 5.1 lit a) ) durch den Kunden ist der Vertrag dann rechtzeitig erfüllt, wenn die Ware zum vereinbarten Übergabetermin im Lager von SECA zur Abholung bereitgestellt ist.

5.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden. In diesem Fall steht SECA frei, Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware anderweitig zu verkaufen und vom Kunden Schadenersatz zu begehren.

5.5 Vereinbarte Lieferfristen werden durch die nachfolgend angeführten Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes fort: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden oder sonstige Vertragsverletzungen des Kunden aus diesem oder aus einem anderen Vertrag, Unterbrechung oder Verzug des Sublieferanten mit der Belieferung von SECA, technische Gebrechen an Produktions- und Transportanlagen, Roh- oder Hilfsstoffmangel, und alle Fälle höherer Gewalt. Neben dieser Unterbrechungsfrist sind auch eine angemessene Anlaufzeit für den Beginn oder die Fortsetzung der Lieferung hinzuzurechnen. In gleicher Weise verändern sich durch die Zeiträume der Unterbrechung und des Wiederbeginns der Lieferung auch die vertraglichen Liefertermine.

5.6 Dauert einer der in Punkt 5.5. vorgesehenen Unterbrechungsgründe länger als 3 Monate, so ist sowohl SECA als auch der Kunde berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Vertrag aufzulösen. Dieses Recht besitzt der Kunde nicht (mehr), (a), wenn er die Unterbrechung zu vertreten hat oder (b), wenn SECA den Kunden vom Wegfall des Hindernisses verständigt und die Lieferung innerhalb angemessener Frist angekündigt hat.

5.7 SECA sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, Teillieferungen gestattet. SECA ist darüber hinaus berechtigt, vor dem vereinbarten Zeitpunkt zu liefern.Der Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige Auflösung des Vertrages, aus welchen Gründen auch immer, hebt nicht den Vertrag über die bereits ausgeführten Teillieferungen auf; es sei denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrages erfasst auch die bereits ausgeführten Teillieferungen.

6. MENGE UND MAßE
6.1 Sind die Angaben über die vereinbarte Liefermenge durch Begriffe wie „cirka“, „ungefähr“, „rund“, „beiläufig“ oder ähnliche Ausdrücke eingeschränkt, bedeutet dies, dass Abweichungen von den so bezeichneten Werten um 10 % nach oben oder unten zulässig sind.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

7.1 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung bezeichnete(n) Zahlstelle(n) erfolgen; Mitarbeiter von SECA sind ohne ausdrückliche schriftliche Ermächtigung durch SECA weder berechtigt, Zahlungen oder Mängelrügen entgegenzunehmen, noch die hiermit vereinbarten Zahlungsbedingungen abzuändern und zB. andere Zahlungsziele zu gewähren.

7.2 Wechsel oder Schecks des Kunden gelten als Leistung zahlungshalber. Sämtliche damit verbundenen Bankgebühren und Zinsen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist erst dann erfüllt, wenn SECA über die Bankgutschriften aus der Einlösung unbeschränkt verfügen kann.

7.3 Der Preis ist mit Zugang der Rechnung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Skonti stehen dem Kunden nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Verzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig.

7.4 Wird in Teilen geliefert, so ist SECA zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Diese sind im Sinne obiger Zahlungsbedingungen unabhängig von der Erledigung des Gesamtauftrages zur Zahlung fällig.

7.5 SECA hat das Recht Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung der Zahlung zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen. Ist der Kunde mit Zahlungen in Verzug, kann SECA bei weiteren Verkäufen Zahlung vor Übergabe der Ware verlangen.

7.6 Für den Fall des Zahlungsverzuges sind vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über den Basiszinssatz zu bezahlen.

7.7 Außer den Zinsen kann SECA auch den Ersatz anderer durch den Verzug entstehenden Schäden und Aufwendungen, insbesondere aber die Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher und gerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen, soweit diese vom Kunden verschuldet sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

7.8 SECA ist berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges neben den Verzugszinsen die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren.

7.9 Der Kunde ist ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von SECA nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen. Der Kunde ist darüber hinaus ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von SECA auch nicht berechtigt, die Zahlung aus welchen Gründen auch immer, insbesondere mit der Behauptung, es lägen Mängel und Schäden vor, zurückzuhalten. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von SECA oder für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder die von SECA schriftlich anerkannt worden sind.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von SECA. Übergibt der Kunde Wechsel oder Schecks, so erlischt die Sicherung durch das vorbehaltene Eigentum erst dann, wenn SECA über die Bankgutschriften aus der Einlösung unbeschränkt verfügen kann.

8.2 Das vorbehaltene Eigentumsrecht von SECA erstreckt sich auch auf die neu entstandene Ware im Fall der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren. Bei Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Gegenständen erwirbt SECA Miteigentum an den neuen Sachen.

8.3 Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (gegebenenfalls nach ihrer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung) vom Kunden weiterveräußert, so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Diese Forderung aus der Weiterveräußerung ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an SECA abgetreten. An einlangenden Geldern erwirbt SECA in Form des Besitzkonstituts durch den Kunden Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern und auf seinen Ausgangsrechnungen anzumerken sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen. SECA steht das Recht zu, sich durch Einsicht in die Kundenkonten und in die offene Postenliste von der Erfüllung dieser Verpflichtung Kenntnis zu verschaffen.

8.4 Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und SECA spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren.

8.5 Wird über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren eröffnet, so ist der Konkursmasse die Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung untersagt.

8.6 Kommt der Kunde in Verzug mit der Zahlung des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Preises, so ist SECA jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht gemäß § 918 ABGB aufgelöst ist (Rücknahmerecht).

8.7 Ist das vorbehaltene Eigentum oder die Vorausabtretung des Weiterveräußerungserlöses nach dem Sachenrecht jenes Ortes, an dem sich die Lieferung befindet, nicht wirksam, erlaubt dieses Recht aber ähnlicheFormen der Sicherung, so gilt diese Form der Sicherung als vereinbart. Sofern der Kunde zur Wirksamkeit dieser Sicherheit entsprechende Handlungen zu setzen oder Erklärungen abzugeben hat, ist er zu einer derartigen Vorgangsweise auch ohne Aufforderung von SECA verpflichtet.

9. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

9.1 SECA leistet Gewähr, dass die Lieferung der in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegten Qualität und Quantität entspricht. Fehlt eine Festlegung in der Auftragsbestätigung oder erfolgt die Lieferung ohne Auftragsbestätigung so leistet SECA Gewähr, dass die Ware eine Qualität aufweist, die bei Waren der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden vernünftigerweise auch erwartet werden kann. Entspricht die Ware den angeführten Voraussetzungen, so ist sie vertragsgemäß, ansonsten vertragswidrig.

9.2 Behauptet der Kunde die Vertragswidrigkeit, so obliegt ihm der Beweis, dass die Ware im Zeitpunkt der Übergabe vertragswidrig war.

9.3 Eine Bemängelung sichtbarer Schäden (zB. Transportschäden) oder der gelieferten Warenmenge ist vom Kunden sofort bei Übergabe der Ware gegenüber SECA vorzunehmen. Erfolgt die Übergabe der Ware durch Lieferung (Punkt 5.1 lit. b) ), sind die Mängel auf den Frachtpapieren zu vermerken, bzw. beim Bahntransport durch eine bahnamtliche Bescheinigung nachzuweisen. Bemängelungen der Qualität oder Normgerechtigkeit müssen vom Kunden binnen sieben Werktagen ab Übergabe der Ware durch eine genaue nach Art und Umfang detaillierte Beschreibung der behaupteten Mängel mittels eingeschriebenen Briefes oder mittels Fax bei SECA geltend gemacht werden. Der Kunde ist im Fall der Lieferung (Punkt 5.1 lit. b) ) trotz Bemängelung verpflichtet, die gelieferte Ware anzunehmen und gesondert zu lagern. Nimmt der Kunde die gelieferte Ware nicht an, gerät er in Annahmeverzug und haftet für die damit verbundenen Folgen (siehe Punkt 5.4).

9.4 Ist die Vertragswidrigkeit der Ware bewiesen, so ist SECA berechtigt, innerhalb angemessener Frist die Vertragswidrigkeit durch Ersatzlieferung (Austausch) oder durch Behebung des Mangels an der Lieferung zu beseitigen. Ist die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für SECA mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde nur die Aufhebung des Vertrages fordern. Ein Anspruch auf Minderung des Preises wird ausgeschlossen. SECA ist zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt.

9.5 Hat SECA die Vertragswidrigkeit verschuldet, so kann der Kunde Schadenersatz nur in Form der Verbesserung oder des Austausches verlangen. Ist eine derartige Verbesserung der Lieferung oder der Austausch unmöglich oder für SECA mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so kann der Kunde Schadenersatz in Geld nur fordern, wenn SECA selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter dieser Einschränkung zulässig.

9.6 Der Anspruch auf Beseitigung der Vertragswidrigkeit und auf Schadenersatz erlöschen (a) bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Anzeige der Vertragswidrigkeit oder (b) mit der Be- oder Verarbeitung der Lieferung ohne dass SECA Gelegenheit zur Prüfung des Mangels gegeben wurde oder (c) mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Datum des Gefahrenüberganges (siehe Punkt 5.2), sofern nicht bis dahin der Anspruch auf Behebung der Vertragswidrigkeit gerichtlich geltend gemacht wurde.

9.7 Wird bemängelte Ware von SECA zurückgenommen, haftet der Kunde bis zur Abholung durch SECA für die kostenlose Aufbewahrung der Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 

9.8 Wurde die Ware vom Kunden bereits vor Selbstabholung (Punkt 5.1 lit. a) ) oder Lieferung (Punkt 5.1 lit b) ) besehen oder ausgewählt, ist jede Beanstandung hinsichtlich Qualität oder Normgerechtigkeit ausgeschlossen.

10. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

10.1 Alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag entstehen, dem die AVLB zu Grunde liegen, einschließlich eines Streits über sein Zustandekommen oder seine Gültigkeit, unterliegen der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes in Linz, Österreich. Unabhängig davon ist allerdings SECA berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden vor dem nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.

10.2 Die auf Grundlage dieser AVLB abgeschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen österreichischen Sachrecht, mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

11. Diverses

11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLB unwirksam oder gesetzwidrig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

11.2 Der Kunde verzichtet darauf, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten.

11.3 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von SECA. SECA seinerseits ist aber berechtigt, ihre Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

11.4 SECA ist berechtigt, jederzeit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten auszusetzen oder zu hemmen, wenn sich nach einem Vertragsabschluss herausstellt, dass der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflicht nicht erfüllen wird (a) wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen oder wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit oder (b) wegen seines Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages oder vorangehender Verträge. Die Voraussetzung liegt jedenfalls vor, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet.

11.5 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten des Kunden in Erfüllung des Vertrages von SECA automationsgestützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 erfolgen kann. Weiters erfolgt die ausdrückliche Einwilligung des Kunden, dass im Fall seines Zahlungsverzuges sein Name, gegebenenfalls das Geburtsdatum und das Geschlecht, die Anschrift und der Beruf sowie der offene Saldo und die Mahndaten der Warenkreditevidenz übermittelt und von dieser anderen Warenkreditgebern zugänglich gemacht wird.

12. SONDERBESTIMMUNG FÜR VERBRAUCHERGESCHÄFTE

12.1 Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG vor, so treten dessen zwingende Bestimmungen an Stelle der Regelung in den AVLB. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sollten dadurch Lücken entstehen, sind diese nach Sinn und Zweck der AVLB und ergänzend durch die Bestimmungen des dispositiven Rechtes zu füllen.

12.2 In den folgenden Unterpunkten wird darüber hinaus zur Klarstellung festgehalten, welche Bestimmungen der AVLB für Verbrauchergeschäfte entfallen oder durch andere Bestimmungen ersetzt werden.

12.3 Eine Unterwerfung des Kunden durch die Annahme der Auftragsbestätigung oder der Lieferung tritt nur dann ein, wenn der Kunde gleichzeitig ein Verhalten setzt, welches mit der Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass er mit der Geltung der AVLB einverstanden ist.

12.4 Punkt 2.1 letzter Satz AVLB ist für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar.

12.5 Die Punkt 3.2 und 3.3 AVLB sind für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar.

12.6 Punkt 4.3. letzter Satz gilt auch für Privatkunden mit der Maßgabe, dass dem Privatkunden in diesem Fall der Preiserhöhung ein Rücktrittsrecht vom abgeschlossenen Vertragsverhältnis zukommt.“

12.7 In Punkt 5.6 AVLB wird die dort genannte Frist auf 4 Wochen verkürzt.

12.8 In Punkt 7.6 AVLB werden die dort geforderten 8 % Punkte durch 5 % Punkte ersetzt. Durch Punkt 7.9 AVLB sollen die dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehenden Zurückbehaltungsrechte weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.In Punkt 7.9 AVLB ist der dritte Satz für Verbrauchergeschäfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aufrechnungsverbot auch nicht für Gegenforderungen gilt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen.

12.9 In Punkt 8.3 AVLB gelten die letzten beiden Sätze mit der Maßgabe, dass der Kunde als Verbraucher verpflichtet ist, auf Verlangen von SECA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug der genannten Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

12.10 Punkt 9.2 AVLB ist für Verbrauchergeschäfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragswidrigkeit dann vermutet wird, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe der Ware hervorkommt; es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Punkt 9.3 AVLB ist für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar. Punkt 9.5 und Punkt 9.6 AVLB werden bei Verbrauchergeschäften durch die zwingenden Bestimmungen der §§ 933, 933 a ABGB ersetzt. Punkt 9.7 AVLB ist für Verbrauchergeschäfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes haften. Punkt 9.8 AVLB ist für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar.

12.11 Punkt 10.1 letzter Satz AVLB ist für Verbrauchergeschäfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verbraucher als Kunden gemäß § 14 KSchG nur vor jenen Gerichten geklagt werden können, dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort ihrer Beschäftigung ist.

12.12 Punkt 11.2 AVLB ist für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar.

Datenschutz: Infos dazu finden Sie in unseren Datenschutzrichtlinien unter www.seca.at/datenschutz
Stand: 02.07.2021